Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 21 Übergangsbestimmung

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 21 Übergangsbestimmung

 

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 21 Übergangsbestimmung

Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn betreffen, dieser Verordnung entgegenstehen, sind sie den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.


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