Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 17 Genehmigung der Privatbehandlung

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 17 Genehmigung der Privatbehandlung

 

Sechster Abschnitt
Sonderregelungen bei Nebentätigkeit in der Krankenversorgung 

§ 17 Genehmigung der Privatbehandlung

(1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) von Krankenhäusern und Kurkliniken sowie dem Leiter der Genetischen Beratungsstelle kann unter Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG genehmigt werden,

1. Patienten auf deren Wunsch in dem Krankenhaus oder der Kurklinik während der Sprechstunden ambulant oder
2. stationär, teilstationär, vorstationär oder nachstationär in dem Krankenhaus oder der Kurklinik aufgenommene Patienten, die gesondert abrechenbare ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (Privatbehandlung).

(2) Der Wunsch nach Privatbehandlung muss schriftlich erklärt werden; soweit der Patient dazu außerstande ist, genügt die schriftliche Erklärung eines nahen Angehörigen. Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber den anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Sprechstunden zur ambulanten Privatbehandlung sind anzuzeigen.

(3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Vorbehaltlich des Einverständnisses des Patienten ist eine Vertretung durch Ärzte, die zum Personal der medizinischen Einrichtung gehören, nur bei Verhinderung aus zwingendem Grund zulässig. Den Ärzten, die zum Personal der medizinischen Einrichtung gehören, wird diese Vertretung sowie die sonstige außerdienstliche Mitarbeit an der Privatbehandlung allgemein genehmigt.

(4) Den in Absatz 1 genannten leitenden Ärzten kann unter Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG genehmigt werden, auch außerhalb des Krankenhauses oder der Kurklinik

1. Patienten, die sie dort als Privatpatienten behandelt haben, nachzubehandeln,
2. gelegentliche Konsiliartätigkeit auszuüben.

Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses oder der Kurklinik ist nicht zulässig.


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