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Das Nebentätigkeitsrecht ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die für Hessen geltenden Vorschfiten zur Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben wir hier zusammengefasst.
Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht in Hessen | |
Landesbeamtengesetz | ![]() |
Landesnebentätigkeitsverordnung | ![]() |
Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV) vom 31. Mai 2015 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158): § 2 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst § 3 - Abführungspflicht § 4 - Ausnahmen von der Abführungspflicht § 5 - Vergütungsaufstellung § 6 - Nutzungsentgelt § 7 - Nebentätigkeit von geringem Umfang § 8 - Aufhebung von Vorschriften § 9 - Inkrafttreten Aufgrund des § 79 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet die Landesregierung: (1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für (1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn die Nebentätigkeit ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift übertragen ist. § 3 gilt nicht für Vergütungen für Die Beamtin oder der Beamte hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihr oder ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 3 vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. (1) Das Entgelt nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes ist von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall festzusetzen. Allgemeine Vorgaben für die Festsetzung im Bereich der Landesverwaltung erfordern das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen. Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt 1 230 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der oder dem Dienstvorgesetzten vorher schriftlich anzuzeigen. Die Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat in einem Informationsblatt zur "Ausübung von Nebentätigkeiten" die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst
Nebentätigskeitsrecht in Hessen: Infoblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport >>>zum gesamten Text
Red 20211122
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |