Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) - Übersicht -

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz

 

vom 2. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543)

Anmerkung: Gemäß Artikel 4 Abs. 2 d. LG v. 20. 12. 2000 (GVBl. S. 582) bleibt die Befugnis der Landesregierung, die Nebentätigkeitsverordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Aufgrund des § 77 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:


Inhaltsverzeichnis

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich   

§ 2 Öffentliche Ehrenämter  

 

Zweiter Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten   

§ 3 Begriff   

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst  

§ 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung  

 

Dritter Abschnitt
Vergütung   

§ 6 Begriff   

§ 7 Vergütungsverbot   

§ 8 Ablieferungspflicht 

§ 9 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht   

 

Vierter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 10 Einrichtungen, Material  

§ 11 Genehmigung   

§ 12 Nutzungsentgelt   

§ 13 Verfahren   

 

Fünfter Abschnitt
(aufgehoben)   

§§ 14-16 - (aufgehoben) 

 

Sechster Abschnitt
Sonderregelungen bei Nebentätigkeit in der Krankenversorgung  

§ 17 Genehmigung der Privatbehandlung  

§ 18 (aufgehoben)   

§ 19 Nutzungsentgelt  

§ 20 Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Landeskrankenhausgesetz 

 

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 21 Übergangsbestimmung

§ 22 In-Kraft-Treten



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