Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 20 Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Landeskrankenhausgesetz

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 20 Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Landeskrankenhausgesetz

 

§ 20 Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Landeskrankenhausgesetz

Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 entrichten Ärzte, die nach § 27 des Landeskrankenhausgesetzes von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen, als Vorteilsausgleich einen Betrag in Höhe von 10 v.H. der für die Nebentätigkeit jährlich bezogenen Bruttovergütung. Im Übrigen findet § 19 Anwendung.


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