Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für das Land Rheinland-Pfalz

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für das Land Rheinland-Pfalz

 

 

Wir möchten das eBook mit der dazugehörigen Website vernetzen und werden daher, bestimmte Inhalte im Internet auf dem Laufenden halten. Daneben können wir Sie im Internt noch intensiver informieren.

Unter www.nebentaetigkeitsrecht.de/service_rheinland-pfalz ➚ haben wir einen Servicebereich geschaffen. Dort finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Themengebiet Nebentätigkeitsrecht.

 

Rheinland-Pfalz

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist in den §§ 72 bis 77 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (RP LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 76 RP LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz (RP NebVO) zu finden. Neben den allgemeinen
Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten gibt es in der RP NebVO auch Sonderregelungen für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (§§ 14 bis 16 RP NebVO) sowie Sonderregelungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (§§ 17 bis 20 RP NebVO).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 73 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 99 BBG). Die in § 99 Abs. 1 S. 2 BBG getroffene Regelung über die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter findet sich in § 72 Abs. 2 RP LBG wieder, und die Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, ist in § 75 Abs. 1 RP LBG geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 RP LBG darf eine Genehmigung nur befristet für längstens ein Jahr erteilt werden.

Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 1 RP NebVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannte Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist
schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls allgemein genehmigt gelten gemäß § 5 Abs. 2 RP NebVO Tätigkeiten als Prüfer in einer Staatsprüfung sowie als Prüfer des Landes Rheinland-Pfalz, einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 2 RP LBG.

 

  § 3 Nr. 26 EStG: Steuerfrei sind
   
(...)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen
künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im
Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; (...)

 

Besonderheiten für Landesbeamte

 

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 74 RP LBG geregelt, der inhaltlich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 100 BBG) nahezu identisch ist. 

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist in § 72 Abs. 1 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 98 BBG). Allerdings ist nicht die oberste Dienstbehörde, sondern der Dienstherr weisungsbefugt. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit nach den landesrechtlichen Vorschriften erstreckt sich auch auf Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und in gleichgestellten Bereichen.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 7 Abs. 2 RP NebVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Rheinland-Pfalz folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

A 1 bis A 12: 4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2: 5.000 Euro
Ab B 2, C 4, W 3, ab R 3: 6.200 Euro

Der Haftungsausschluss des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 72 Abs. 5 RP LBG geregelt, und entspricht im Wesentlichen der analogen Bundesvorschrift (§ 102 BBG). Die Landesregelung beschränkt sich auf „Verlangen oder Veranlassung“ des Dienstherrn und spricht allgemein
von Tätigkeiten in Organen eines Unternehmens.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 73 Abs. 5 RP LBG geregelt. In den §§ 10 bis 13 RP NebVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert. Für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt die spezielle Regelung des § 16 RP NebVO. Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung ist in den §§ 18 bis 20 RP NebVO besonders geregelt.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 77 RP LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 105 BBG) überein.


 

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