Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 19 Nutzungsentgelt

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 19 Nutzungsentgelt

 

§ 19 Nutzungsentgelt

(1) Ärzte, denen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nach § 17 die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden ist, entrichten hierfür von der für die Nebentätigkeit jährlich bezogenen Bruttovergütung

1. als Entgelt für die Inanspruchnahme (Kostenerstattung) einen Betrag in Höhe von 11 v.H.,
2. als Ausgleich für den Vorteil, der dem Arzt dadurch entsteht, dass er entsprechende eigene Einrichtungen, eigenes Personal oder eigenes Material nicht bereitzustellen braucht, (Vorteilsausgleich)

 

...bis 76693,78 EUR 20 v.H.

...von dem 76693,78 EUR übersteigenden Betrag 
bis 178952,16 EUR

25 v.H.
von dem 178952,16 EUR übersteigenden Betrag 30 v.H.

 

(2) Ärzte, denen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nach § 17 die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nach dem 31. Dezember 1992 genehmigt worden ist, entrichten hierfür den Vorteilsausgleich nach Absatz 1 Nr. 2. Hinsichtlich der Kostenerstattung dieser Ärzte findet die Bundespflegesatzverordnung Anwendung.

(3) Sonstige bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, welche die leitenden Ärzte zu weiter gehenden Abgaben von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichten, bleiben unberührt.

(4) Bei einer Nebentätigkeit im ambulanten Bereich bemisst sich das Nutzungsentgelt nach § 12, wobei ein Vorteilsausgleich entsprechend Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 1 zu entrichten ist. Bei einer Erstattung der Sachkosten können Gebührenordnungen oder Kostentarife zugrunde gelegt werden, sofern sie zu mindestens kostendeckenden Einnahmen führen.

(5) § 12 Abs. 1 Satz 2 findet hinsichtlich des Abzugs der nachgewiesenen Aufwendungen keine Anwendung.

(6) Sofern die Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung bei der stationären Behandlung keine Anwendung finden, erfolgt die Abrechnung des Nutzungsentgelts entsprechend der Regelung im ambulanten Bereich.

(7) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend.


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