Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 13 Verfahren

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) von Rheinland-Pfalz



Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 13 Verfahren

 

§ 13 Verfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und über den Umfang der Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und halbjährlich vorzulegen. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen; durch Verwaltungsvorschrift kann die Führung eines Leistungsbuchs vorgeschrieben werden. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, von dem Beamten aufzubewahren.

(2) Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich festzusetzen. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Nutzungsentgelt auf der Grundlage der letzten Entgeltsberechnung durch Schätzung festzusetzen; sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Nutzungsentgelts nicht berührt. Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten für einen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts gestellt wird, entsprechend. Der Beamte hat vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, wenn das Nutzungsentgelt in einem Kalenderjahr den Betrag von 10225,84 EUR voraussichtlich übersteigen wird. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.

(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig.

(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erheben, wenn der rückständige Betrag 102,26 EUR überschreitet. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50,- EUR abgerundet.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20231108

mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024