Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 10 Einrichtungen, Material

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 10 Einrichtungen, Material

 

Vierter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 

§ 10 Einrichtungen, Material

Als Einrichtungen gelten mit Ausnahme des Fachschrifttums alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.


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Red 20231108

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