Rheinland-Pfalz: Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiter/innen im öffentlichen Dienstes von Rheinland-Pfalz

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Informationen über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz


A. Regelungen für Beamtinnen und Beamte

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich für Beamtinnen und Beamte nach § 40 Beamtenstatusgesetz und den §§ 82 ff. des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie den Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO).

I. Vorbemerkungen

1. Begriff der Nebentätigkeit, § 3 NebVO

Nebentätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten ist die Ausübung
- eines Nebenamts (nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird) oder
- einer Nebenbeschäftigung (jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes).

2. Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausübung von Nebentätigkeiten

Grundsätzlich bedarf die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit durch eine Beamtin/ einen Beamten der vorherigen Genehmigung! (§ 83 Absatz 1 Satz 1 LBG).Hierzu gehören sämtliche Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptamtes ausgeübt werden. Im privaten Bereich sind dabei Nebenbeschäftigungen (z.B. Tätigkeiten als
Wanderführer, Reiseleiter, Sportübungsleiter oder im Vereinsvorstand) von der persönlichen Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Reisen, Sport oder Ausübung eines sonstigen Hobbys) abzugrenzen.

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden (z.B. privatrechtlich
organisierte Wirtschaftsförderungs- Wohnungsbau- oder Energieversorgungsgesellschaften).

Bestehen Zweifel, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, sollte in jedem Fall eine Rückfrage bei der zuständigen Personalstelle erfolgen!

Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, liegt ein Dienstvergehen vor; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

3. Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen

Nach § 82 Absatz 2 LBG gelten die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (z.B. als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister, Beigeordneter, ehrenamtlicher Richter, Schöffe oder Schiedsmann) bzw. einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen nicht als Nebentätigkeit.

II. Genehmigungsfreie, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Nach § 84 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 LBG sind folgende Tätigkeiten grundsätzlich genehmigungsfrei, sind jedoch vor ihrer Aufnahme in jedem Fall anzuzeigen, wenn für diese ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.

Schriftstellerei und Wissenschaft, § 84 Absatz 1 Nr. 2 LBG
Die Schriftstellerei ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es sei denn, es handelt sich um Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder um die Herausgabe z.B. von Zeitschriften und Kommentaren. Forschung und Lehre sowie die Verbreitung daraus gewonnener Erkenntnisse sind immer genehmigungsfrei.

Künstlerische Tätigkeit, § 84 Absatz 1 Nr. 2 LBG
Die künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit bei der künstlerischen Tätigkeit der Erwerbszweck im Vordergrund steht (z.B. gewerbsmäßiges Absetzen eigener künstlerischer Produkte oder regelmäßiges Auftreten als Musiker, Sänger oder Schauspieler), ist diese genehmigungspflichtig.

Vortragstätigkeit, § 84 Absatz 1 Nr. 2 LBG
Das Halten von einzelnen Vorträgen ist genehmigungsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine nach einem festen Plan veranstaltete Lehr- und Unterrichtstätigkeit handelt. So ist z.B. die Übernahme eines Lehrauftrages an einer wissenschaftlichen Hochschule genehmigungspflichtig, und zwar auch dann, wenn der Lehrauftrag wissenschaftlich geprägt ist. Vorlesungsreihen oder Kurse an Volkshochschulen sowie eine Lehrtätigkeit an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sind regelmäßig genehmigungspflichtig, weil hier allgemeine bildungspolitische Aspekte oder die Vermittlung von speziellem Fachwissen im Vordergrund stehen.

Gutachtertätigkeit, § 84 Absatz 1 Nr. 3 LBG
Genehmigungsfrei ist die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentliche Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, wenn sie selbständig ausgeübt wird, d.h. wenn das Gutachten in den wesentlichen Teilen
selbst erarbeitet wird und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernommen wird. Die Unterzeichnung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter muss sich auf den Verhinderungsfall beschränken und als solche kenntlich gemacht werden.

Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränkt. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, sind als Teil desselben anzusehen. Ein Zusammenhang mit Lehr- oder Forschungsaufgaben kann nur dann bejaht werden, wenn das Gutachten
über Fragen des Fachgebiets der Beamtin oder des Beamten erstattet wird.

Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen, § 84 Absatz 1 Nr. 5 LBG
Die Nebentätigkeit in sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten ist genehmigungsfrei. Hierunter fällt die Mitwirkung in Gremien oder Organen dieser Einrichtungen. Entgeltliche Tätigkeiten, die für eine Selbsthilfeeinrichtung ausgeübt werden, zum Beispiel die beratende und betreuende Tätigkeit der so genannten Vertrauensleute, unterliegen hingegen der Genehmigungspflicht nach § 83 LBG. Solche Tätigkeiten dürfen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume ausgeübt werden, d.h. jegliche Beratung oder der Abschluss von
Verträgen während des Dienstes ist ebenso unzulässig wie das Ausnutzen der dienstlichen Tätigkeit oder einer Vorgesetztenstellung zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Nicht statthaft ist außerdem die unbefugte Preisgabe von Kenntnissen, die aufgrund der dienstlichen Tätigkeit erworben wurden. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung lässt die unbedingte Pflicht zur Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt; auf das Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 16.12.2014 (www.datenschutz.rlp.de) wird hingewiesen.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich insbesondere auf die Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Bestehen Zweifel, ob die Nebentätigkeit
anzeigepflichtig ist, sollte in jedem Falle eine Rückfrage bei der zuständigen Personalstelle erfolgen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann nämlich disziplinarrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Unentgeltliche, nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Sollte für die Tätigkeiten nach § 84 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 LBG kein Entgelt oder geldwerter Vorteil (z.B. Sach- und Dienstleistungen des Auftraggebers oder der Firma bzw. deren verbilligte Abgabe, z.B. kostenlose oder vergünstigte Eintrittskarten, Reisen, Unterkunftsmöglichkeiten oder Einkaufsgutscheine) gewährt werden, sind diese
Tätigkeiten ebenso wie folgende Tätigkeiten weder genehmigungspflichtig noch anzeigepflichtig:

Die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unterliegenden Vermögens (beachte: die Verwaltung fremdem Vermögens ist genehmigungspflichtig), § 84 Absatz 1 Nr. 1 LBG

Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden ist genehmigungsfrei. Solche Tätigkeiten dürfen in der Regel nur außerhalb der Arbeitszeit und auch nur außerhalb der Diensträume wahrgenommen werden, § 84 Absatz 1Satz 2 Nr. 4 LBG

Unentgeltliche, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Grundsätzlich bedarf die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit keiner vorherigen Genehmigung. Nach § 83 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 LBG bedarf die Ausübung folgender unentgeltlicher Nebentätigkeiten hingegen der vorherigen Genehmigung:
- Übernahme einer unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft (außer für Angehörige) oder
- die Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder die Mitarbeit hierbei oder
- die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

III. Allgemeingenehmigte Nebentätigkeiten

1. Allgemeingenehmigte, nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nach § 5 Absatz 2 NebVO gilt die Tätigkeit als Prüfer in einer Staatsprüfung oder in der Prüfung eines Dienstherrn gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 LBG für die Dauer der Berufung als allgemein genehmigt. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit der für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörde.

2. Allgemeingenehmigte, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Nach § 5 Absatz 1 NebVO gelten Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes als allgemein genehmigt, sind aber vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen. Tätigkeiten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen gelten als allgemein genehmigt (sie sind aber vor
ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen):
- Die Einnahmen aus allen diesbezüglichen Tätigkeiten dürfen die Freigrenze von derzeit 3.000 EUR im Jahr nicht überschreiten.
- Die Tätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.
- Es darf kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegen.

Zu den Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz zählen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Sobald erkennbar wird, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit die Freigrenze überschreiten werden, ist eine Genehmigung zu beantragen.

IV. Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Nebentätigkeitsgenehmigung / Untersagung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit

Die beantragte Genehmigung oder eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 83 Absatz 2 LBG). Von einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
- die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienst- bzw. Arbeitspflichten behindert werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente geht der Gesetzgeber von der sogenannten Regelvermutung aus. Danach kommt es im Regelfall bei der Erfüllung von Dienstpflichten zu einer Beeinträchtigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Regelvermutung betrifft Fälle normaler dienstlicher Beanspruchung; in die Entscheidung einzubeziehen hat die Dienststelle auch die außerdienstliche Belastung beispielsweise durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten oder die dienstliche Beanspruchung durch Überstunden; im Falle einer Konzentration auf bestimmte Wochentage oder das Wochenende ist zu prüfen, ob der Erholungszweck der Freizeit gewahrt wird.
- die Beamtin oder der Beamte sich in Widerstreit mit ihren bzw. seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die jeweilige Behörde tätig wird oder tätig werden kann (z.B. wenn ein Polizeibeamter einer Nebentätigkeit in einer Kfz.-Werkstatt nachgeht, die u.a. mit dem Abschleppen und Reparieren unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge im Dienstbezirk des Beamten befasst
wird oder werden kann),
- die Unparteilichkeit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann,
- die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann,
- die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
- sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung (= mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit) oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Zweitberuf darstellt. Hiervon ausgenommen sind Nebenerwerbslandwirtinnen und -wirte sowie Nebenerwerbswinzerinnen und -winzer. Aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten fallen ebenso nicht unter diesen Versagungsgrund.
- Soweit der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v.H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht angemessen wäre.

V. Genehmigung einer Nebentätigkeit

1. Allgemeine Regelungen im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit

Die Genehmigung kann bis zu drei Jahren befristet werden (Ausnahme § 5 Absatz 2 Satz 1 NebVO). Selbst wenn die Nebentätigkeit länger als drei Jahre ausgeübt werden, muss jeweils rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Genehmigung ein neuer Antrag gestellt werden. Außerdem erlischt die Genehmigung automatisch bei einem
Wechsel der Dienststelle (§ 85 Absatz 1 LBG).

Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen (§ 36 Absatz 2 VwVfG) versehen werden.

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Wenn an der Nebentätigkeit ein dienstliches Interesse besteht, kann die Ausübung während der Arbeitszeit gestattet werden, ohne dass eine
Verpflichtung zur Nacharbeitung besteht.

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Material oder Personal des Dienstherrn nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger Genehmigung in Anspruch genommen werden. Hierfür ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

2. Vergütungsverbot

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 NebVO darf eine Nebentätigkeit für den Dienstherrn nicht vergütet werden. Ausnahmen können für die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten zugelassen werden.

3. Ablieferungspflicht

Nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 NebVO sind Vergütungen für den Dienstherrn sowie Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr die Höchstgrenze (Bruttobetrag) von 9.600 EUR überschreiten.

Vergütungen für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, § 6 NebVO.

Sitzungsgelder sind auf die genannten Freibeträge anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160 EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900 EUR übersteigen, § 8 Absatz 1 Satz 1 NebVO.

Soweit für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst eine Entlastung im Hauptamt erfolgt, sind die hierfür erzielten Vergütungen ohne Freibetrag abzuliefern, § 8 Absatz 1 Satz 3 NebVO.
Die abzuliefernden Vergütungen müssen bis zum 31. März des Folgejahres an den Dienstherrn abgeführt werden, § 8 Absatz 3 NebVO.

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die nicht für eine Nebentätigkeit, sondern für eine dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeit in dem Organ eines Unternehmens (z. B. Aufsichts- oder Verwaltungsrat) gezahlt werden, sind entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn weiterzuleiten. Bei anderen Zuwendungen von dritter Seite in Bezug auf das Amt verbleibt es bei dem grundsätzlichen Verbot der Annahme, § 42 BeamtStG.

Eine Ablieferungspflicht besteht nicht bei Einnahmen aus privaten Tätigkeiten und Aufwandsentschädigungen für Ehrenbeamte und öffentliche Ehrenämter nach § 2 NebVO.

4. Verfahren

Für den Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden, das sie bei Ihrer Schulleitung erhalten können.

Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit, sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter nach Beteiligung des örtlichen Personalrats.

B. Regelungen für Tarifbeschäftigte

Für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L richtet sich die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 3 Absatz 4 TV-L. Eine Nebentätigkeit gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten unterliegt bei diesem Personenkreis jedoch nicht der vorherigen
Genehmigung. Allerdings kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt werden.

Entgeltlich ist die Tätigkeit nicht nur bei einer Geldleistung, sondern bei jeglicher Gewährung eines geldwerten Vorteils (z.B. Abgabe von Eintrittskarten zu Sport- oder Musikveranstaltungen, Einladungen zu Reisen). Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.

Quelle: Aus einem Merkblatt zu Nebentätigkeiten öffentlicher Dienst des Landes Rheinland-Pfalz
Stand: 18.11.2020 ADD – Referat 31


Red 20201118

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