Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung

 

§ 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung

(1) Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Tätigkeit als Prüfer in einer Staatsprüfung oder in der Prüfung eines Dienstherrn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG gilt für die Dauer der Berufung als allgemein genehmigt. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit der für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörde. § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG gilt für die Berufung entsprechend.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.


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Red 20231108

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