Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 3 Begriff

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 3 Begriff

 

Zweiter Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten 

§ 3 Begriff

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.


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Red 20231108

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