Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 8 Ablieferungspflicht

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 8 Ablieferungspflicht

 

§ 8 Ablieferungspflicht

(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,- EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900,- EUR übersteigen. Die Ablieferungsfreibeträge nach Satz 1 entfallen, soweit der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet wird.

(2) Sind dem Beamten seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt worden, so sind bei der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages von den Vergütungen die Aufwendungen abzusetzen, die dem Beamten nachweislich

1. bei Reisen für Fahr- und Unterkunftskosten sowie bis zur Höhe des in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Betrages für Verpflegung,
2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
3. für sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material

entstanden sind.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 abzuliefernden Vergütungen eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an den Dienstherrn abzuführen.

(4) Der Beamte legt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die Vergütungen vor, die er im vergangenen Kalenderjahr für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhalten hat, wenn diese insgesamt 1.100,- EUR übersteigen.


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Red 20231108

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