Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 9 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 9 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht

 

§ 9 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht

§ 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Tätigkeiten als Sachverständiger in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren,
2. die Ausbildung des Nachwuchses für Dienstherrn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG sowie die Fortbildung der Beschäftigten dieser Dienstherrn,
3. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die Erstattung von pathologischen Befundberichten,
4. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden,
5. Tätigkeiten, die in den Jahren 2015 bis 2018 im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen ausgeübt werden,
6. Tätigkeiten, die in den Jahren 2021 bis 2024 im Rahmen der Mithilfe bei der Beseitigung der Folgen der Flutkatastrophe 2021 ausgeübt werden.


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Red 20231108

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