Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 2 Öffentliche Ehrenämter

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 2 Öffentliche Ehrenämter

 

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter im Sinne von § 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind:

1. die Mitgliedschaft
a) in Vertretungsorganen und deren Ausschüssen,
b) in sonstigen Ausschüssen
der Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie
c) in Ortsbeiräten,
2. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
3. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,
4. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher, Kreisbeigeordneter, Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Bezirkstags oder in vergleichbarer Rechtsstellung bei Gebietskörperschaften und Zweckverbänden,
5. die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden sowie in der Verbandsversammlung und dem Verwaltungsrat - einschließlich der Vorsitzfunktionen in diesen Organen - des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,
6. die ehrenamtliche Tätigkeit in den anerkannten Sanitätsorganisationen,
7. Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn sie
a) in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
b) auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür jeweils gewährte Vergütung voraussichtlich 1.900,- EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.


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Red 20231108

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