Nebentätigkeitsrecht: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNebVO) von Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz: Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNebVO)

vom 10. Juli 2007, zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461)

§ 1 - Geltungsbereich  

§ 2 - Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung   

§ 3 - Zum Hauptamt gehörende Tätigkeit   

§ 4 - Beeinträchtigung dienstlicher Interessen  

§ 5 - Grenzen genehmigungsfreier Nebentätigkeiten 

§ 6 - Allgemeine Genehmigung  

§ 7 - Ausnahmen von der Jahresfrist  

§ 8 - Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht  

§ 9 - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn  

§ 10 - (aufgehoben) 

§ 11 - [Änderungsanweisungen]  

§ 12 - Inkrafttreten  


§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1. das beamtete hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hochschulgesetzes - HochSchG -), ausgenommen der von § 20 Abs. 3 Satz 1 des Universitätsmedizingesetzes erfasste Personenkreis,

2. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Hochschulen,

3. das beamtete hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (§ 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer - DUVwG -) und

4. die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorin oder den Prorektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.

Im Rahmen des Satzes 1 gilt diese Verordnung auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gilt als Hochschule des Landes im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Anwendung der Nebentätigkeitsverordnung

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die §§ 2 bis 13 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) Anwendung.

§ 3 Zum Hauptamt gehörende Tätigkeit

Die auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Erstattung von Gutachten, einschließlich der in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Untersuchungen und Beratungen,

1. für die oberste Dienstbehörde sowie

2. in den von der obersten Dienstbehörde bestimmten Fällen für eine Hochschule des Landes, in Berufungsangelegenheiten auch für Hochschulen außerhalb des Landes, ist eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit.

§ 4 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen

Soweit nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HochSchG und § 43 Abs. 1 Satz 2 DUVwG die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden sind, gilt die Voraussetzung des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche den Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die Dienstaufgaben an einem durchschnittlichen individuellen Arbeitstag in der Woche überschreitet. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, soweit gewährleistet ist, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

§ 5 Grenzen genehmigungsfreier Nebentätigkeiten

(1) Die gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedarf der Genehmigung. Eine genehmigungsfreie Vortragstätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet einem bestimmten Personenkreis in mehreren Veranstaltungen vermittelt wird (Lehr- und Unterrichtstätigkeit).

(2) Eine Gutachtertätigkeit ist nur dann selbstständig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 LBG, wenn das Gutachten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Selbstunterzeichnung übernommen wird. Die Unterzeichnung durch eine Vertretung ist nur im Verhinderungsfall zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. Die Gutachtertätigkeit ist insbesondere dann nicht selbstständig, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laborbefunden nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränkt. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben. Als mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängend im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 LBG gilt eine Gutachtertätigkeit nur dann, wenn das Gutachten zu Fragen des eigenen hauptberuflichen Fachgebiets erstattet wird.

§ 6 Allgemeine Genehmigung

(1) Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt für

1. die Herausgabe oder die Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen,

2. die Tätigkeit von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des § 7 des Deutschen Richtergesetzes als

a) Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gericht,

b) Prozessbevollmächtigte vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, dem Bundesverwaltungsgericht (einschließlich eines Verfahrens vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes), den obersten Verwaltungsgerichten der Länder und internationalen Gerichten,

c) Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten und

d) Schiedspersonen,

3. die Erstattung von Gutachten auf Anforderung von Gerichten und Staatsanwaltschaften,

4. die Erstattung von Befundberichten auf dem eigenen hauptberuflichen Fachgebiet,

5. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden, einschließlich zugehöriger Prüfungstätigkeit, an Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien sowie an kommunalen Schulen in Rheinland-Pfalz,

6. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden an Ausbildungsstätten für den Nachwuchs der Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG,

7. die Fortbildung der Beschäftigten der Dienstherrn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG,

8. die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im zulässigen zeitlichen Umfang des § 4 Satz 1,

9. die Tätigkeit für Einrichtungen, an denen das Land oder eine Hochschule des Landes beteiligt ist, im zulässigen zeitlichen Umfang des § 4 Satz 1 und

10. die Übernahme von Aufgaben in der hochschulischen Weiterbildung an der eigenen Hochschule, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinausgeht, wenn die Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und kein Versagungsgrund nach § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG vorliegt.

(2) Jede Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist der für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörde rechtzeitig vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 85 Abs. 2 Satz 2 LBG findet Anwendung. Soll die Nebentätigkeit nach Ablauf von jeweils fünf Jahren weiter ausgeübt werden, bedarf es zuvor einer erneuten Anzeige nach Satz 1.

(3) Alle übrigen genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung im Einzelfall, auch wenn sie während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden.

§ 7 Ausnahmen von der Jahresfrist

(1) Für die folgenden Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besteht eine allgemeine Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG:

1. die Leitung einer Forschungseinrichtung außerhalb der eigenen Hochschule, die durch einen Kooperationsvertrag mit der eigenen Hochschule verbunden ist (An-Institut),

2. die Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes ist, und

3. die im Rahmen der Ausgründung aus der eigenen Hochschule zur Unternehmensgründung oder -beteiligung führende Tätigkeit.

(2) Für Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die

1. im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags ausgeübt werden, an dessen Ausführung ein besonderes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht,

2. im dienstlichen Interesse wahrgenommen werden oder

3. zu einer Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis führen, an der nach der Eigenart des Fachgebiets mit Blick auf die Ausbildung ein besonderes Interesse besteht,

kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG vorgesehen werden. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

(3) § 6 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 8 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht

Neben den in § 9 NebVO genannten Fällen sind § 7 Abs. 1 und 2 NebVO und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 NebVO nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten,

2. die Tätigkeit für Einrichtungen, an denen das Land oder eine Hochschule des Landes beteiligt ist,

3. die Tätigkeit, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dient,

4. die Lehre an einer anderen als der eigenen Hochschule,

5. die hochschulische Weiterbildung an der eigenen Hochschule,

6. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, der Kunst, der gestaltenden Planung sowie des Bauingenieurwesens und

7. die Tätigkeit von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Sinne des § 7 des Deutschen Richtergesetzes als

a) Prozessbevollmächtigte vor den obersten Bundesgerichten, den Verfassungsgerichten der Länder und internationalen Gerichten und

b) Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten.

§ 9 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

(1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird allgemein genehmigt, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für genehmigungsfreie und allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit diese Nebentätigkeiten Forschung und Lehre auf ihren eigenen hauptberuflichen Fachgebieten fördern und eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Abweichend von Satz 1 bedarf es der Genehmigung im Einzelfall, wenn

1. die Inanspruchnahme sich voraussichtlich über mehr als sechs Monate erstrecken wird,

2. die Nebentätigkeit geheimhaltungsbedürftig ist oder ihre wissenschaftlichen Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder

3. in Ausübung der Nebentätigkeit in öffentlichen Einrichtungen mit radioaktiven Stoffen im Sinne der geltenden Strahlenschutzvorschriften umgegangen werden soll.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann jederzeit allgemein oder im Einzelfall widerrufen werden.

(3) Art, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme sind der Hochschule rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 [Änderungsanweisungen]

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Mainz, den 10. Juli 2007
Der Ministerpräsident


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