Vergütung die durch Nebentätigkeiten erzielt werden
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Vergütung die durch Nebentätigkeiten erzielt werden
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Über die Einnahmen, die in Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit erwartet werden, ist möglichst genau Auskunft zu erteilen. Dies gilt sowohl bei der Antragstellung als auch bei Änderungen, die sich während der Nebentätigkeit ergeben. Aus diesen Angaben allein kann der Dienstherr zwar nicht zweifelsfrei feststellen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten beeinträchtigt sein werden. Aber die Höhe der Vergütung hat zumindest eine gewisse Aussagekraft über die mögliche „Unparteilichkeit" des Beamten.
Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine genauen Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit oder die Höhe der Einnahmen daraus möglich, „sind stets ungefähre Angaben zu machen. Leerformeln wie 'zur Zeit nicht bekannt' reichen nicht aus." (Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).
Welche Einnahmen unter den Begriff der Vergütung fallen, ist in § 4 BNV definiert. Hierzu gehören gemäß Abs. 1 der Vorschrift jede Gegenleistung in Geld (Entgeld) oder der so genannte geldwerte Vorteil. Zu den geldwerten Vorteilen zählen z. B. Sach- und Dienstleistungen oder andere verbilligte Angebote wie kostenlose Eintrittskarten, vergünstigte Reisen oder kostenlose Unterkunftsmöglichkeiten. (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).
Nicht als Vergütung zählen gemäß § 4 Abs. 2 BNV:
- der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenvorschriften,
- der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen hingegen sind gemäß § 4 Abs. 3 BNV in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.
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