Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei Nebentätigkeiten

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Einige Nebentätigkeiten sind von der generellen Genehmigungspflicht des § 65 BBG ausgenommen. Diese genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in § 66 BBG geregelt und dort abschließend aufgeführt. Hierzu gehören

  • unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten – mit bestimmten Ausnahmen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG),
    - die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 BBG),
  • eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit von Beamtinnen und Beamten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 BBG),
  • die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG),
  • die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG),
  • unentgeltliche Tätigkeiten in Organen von Genossenschaften (§ 66 Abs. 1 Nr. 1c BBG).

 


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