Haftung des Beamten bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten
.
|
Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?
Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de |
.
Haftung des Beamten bei dienstlich
veranlassten Nebentätigkeiten
.
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 67 BBG geregelt. Zweck der Vorschrift ist es, Beamtinnen und Beamte vor zusätzlichen Risken im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten freizustellen. Abgesichert werden somit Haftungsansprüche gegen den Beamten aus dem Außenverhältnis. Der Beamte hat unter den Voraussetzungen des § 67 im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn einen so genannten Freistellungsanspruch. Das heißt, der Dienstherr hat Schadensersatzansprüche gegen den Beamten zu übernehmen, die aufgrund der dienstlich veranlassten Nebentätigkeit entstanden sind.
Dies gilt immer, wenn der Beamte schuldlos oder leicht fahrlässig den Schaden verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Beamten ist der Dienstherr nur regresspflichtig, wenn der Beamte aufgrund einer amtlichen Weisung des Vorgesetzten im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit gehandelt hat.
Um den Freistellungsanspruch gemäß § 67 BBG durchzusetzen, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage gegen den Dienstherrn einreichen.
§ 67 BBG
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
RatgeberService des DBW
|
| Einfach Bild anklicken |
Der DBW e.V. gibt mehrere interessante Publikationen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes heraus. Jedes Buch kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandpauschale. Das Angebot des
RatgeberService hier im Überblick:
.
Mehr Informationen zum DBW und den attraktiven Angeboten seiner Selbsthilfeeinrichtungen erfahren Sie hier "Unser Angebot - Ihr Vorteil"
mehr zu: Lexikon Nebenjob