Genehmigungsfreiheit von Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen

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Die Genehmigungsfreiheit für Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen liegt in der Entstehungsgeschichte der Nebentätigkeitsvorschriften begründet. Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten beim Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe als wesentlich angesehen. Dem Wesen der Selbsthilfeeinrichtungen widerspricht es nicht, wenn sich auch Angestellte und Arbeiter – also nicht beamtete Kräfte – in Selbsthilfeeinrichtungen betätigen.

§ 66 BBG
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
(...)
5.  die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(...)

Die Formulierung des § 65 Abs. 1 Nr. 5 BBG bezieht sich sowohl auf Tätigkeiten in Gewerkschaften oder Berufsverbänden als auch in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten. Auch landesrechtliche Vorschriften sind überwiegend so gefasst und folgen damit dieser Interpretation. Unter Wahrung von Berufsinteressen verstehen Kommentatoren des Beamtenrechts, dass das Ziel der Betätigung nicht lediglich Gewinnerzielung oder das Herbeiführen anderer materieller Vorteile für die betreffenden Verbände und Einrichtungen oder die Betroffenen selbst sein darf. Vielmehr müsse zugleich die unmittelbare Förderung der Mitglieder der Verbände oder der Beamten durch die Inanspruchnahme der Verbände oder Selbsthilfeeinrichtungen angestrebt werden.

 

Die überwiegende Praxis in Bund und Ländern ist bisher davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung auch die Tätigkeit als Vertrauensmann für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten erfasst wird und eine derartige Nebentätigkeit daher nicht der Genehmigung des Dienstvorgesetzten unterliegt. Aufgabe der Vertrauensleute ist es, Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Bauspar- und/oder Versicherungsinteressenten sind, zu beraten und Anträge auf Abschluss von Verträgen entgegenzunehmen. (...) In einem Urteil des LAG Baden Württemberg vom 3. Mai 1973 – 7 Sa 69/72 – ist die in der Praxis vorherrschende Auffassung ausdrücklich gebilligt und in einem Kündigungsrechtsstreit festgestellt worden, die Tätigkeit als Vertrauensmann für das Beamtenheimstättenwerk (BHW) und die Deutsche Beamtenkrankenkasse (DeBeKa) sei eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit. (...)
Der Begriff „Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten" findet sich erstmals in § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39). Dort wird bestimmt, dass der Beamte, soweit er nicht nach Abs. 1 zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung bedarf „zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer Gesellschaft,  Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft – die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit keine Vergütung verbunden ist,  oder wenn die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen wird, oder wenn es sich um Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten handelt –".
Die Beschränkung der Übernahme von Leitungsfunktionen in wirtschaftlichen Unternehmen gegen Entgelt entsprach den bisherigen Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts. Schon § 16 des Reichsbeamtengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) und der neuen Fassung vom 18. Mai 1907 (RGBl.  S.  245) hatte bestimmt, dass für einen Reichsbeamten zu dem Eintritt in den Vorstand,  Verwaltungs oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft die vorherige Genehmigung der obersten Reichsbehörde erforderlich ist und diese Genehmigung nicht erteilt werden darf, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Renumeration verbunden ist.
Diese Regelung ist in § 11 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten, des Besoldungs und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. S. 433) übernommen worden. Eine Genehmigung zu dem Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft,  Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens durfte nicht erteilt werden, es sei denn, dass der Beamte die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung seiner vorgesetzten Dienstbehörde übernommen hatte.

Auszug aus dem Gutachten von Andreas Zehnder vom September 1983 zu den „möglichen rechtlichen Änderungen des Nebentätigkeitsrechts".


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