Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn

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Zu den allgemeinen Dienstpflichten von Beamtinnen und Beamten zählt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn zu übernehmen. Dieser Bereich von Nebentätigkeiten spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Untersuchungen in den Jahren 1995 bis 1997 bei Landesbeamten in Nordrhein Westfalen haben gezeigt, dass ca. ein Drittel aller Nebentätigkeiten dienstlich veranlasst sind.

Dienstlich veranlasste Nebentäigkeiten in Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat Art und Umfang der von Beschäftigten wahrgenommenen Nebentätigkeiten untersucht und dazu eine Erhebung bei ausgewählten Behörden mit zusammen mehr als 30.000 Beschäftigten durchgeführt (NRW-Landtags-Drucksache 12/4315). Für die Auswertung wurden Personalakten gesichtet und schriftliche Befragungen durchgeführt.
Die Untersuchungen fanden in den Jahren 1995 bis 1997 statt. Dabei wurde festgestellt, dass rund ein Drittel aller Nebentätigkeiten dienstlich veranlasst ist. Es handelt sich insbesondere um Lehr-, Vortrags-, Unterrichts- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten. In der Aus- und Fortbildung der öffentlichen Verwaltung ist man nach Ansicht der Landesregierung darauf angewiesen, dass Beschäftigte ihre in der Verwaltung gesammelten Erfahrungen weitergeben und Unterricht erteilen. Denn eine Einstellung von hauptamtlichen Dozenten scheitert aus finanziellen Gründen.


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Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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