Zum Begriff der Nebentätigkeit

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Der Begriff Nebentätigkeit wird in § 1 Abs. 1 BNV definiert. Danach ist eine Nebentätigkeit die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Von den Nebentätigkeiten sind rechtlich nicht relevante Freizeitaktivitäten abzugrenzen. Hierzu gehören z. B. die eigene Haushaltsführung und Eigenleistungen für den Hausbau, aber auch Nachbarschaftshilfe oder Unterstützung von Verwandten und Freunden. Bei Freizeittätigkeiten ist unerheblich, welchen Umfang die Arbeiten haben und ob sie entgeltlich erfolgen.

§ 1 Abs. 1 BNV: Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

Auch die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern ist gemäß § 1 Abs. 4 BNV (sowie gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 BBG) keine Nebentätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BNV. Hierzu gehören auch die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen. Die Übernahme solcher Tätigkeiten sowie ein öffentliches Ehrenamt ist jedoch gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 BBG schriftlich anzuzeigen.


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