Rechtsgrundlagen des Nebentätigkeitsrechts

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Rechtsgrundlagen des Nebentätigkeitsrechts

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Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) auch der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ermöglicht werden. Doch die Ausgestaltung dieser Grundrechte findet ihre verfassungsrechtliche Schranke in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Das Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes ist vom Bundesverfassungsgericht als ein hergebrachter Grundsatz anerkannt. Mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten sollen Interessenskonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen und Beamten gewährleistet werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherren ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.

Allerdings ist jede zu weit gehende Beschränkung von Nebentätigkeiten unzulässig. Daraus ergibt sich, dass Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit haben, soweit keine berechtigten Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen.

Das Nebentätigkeitsrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Auf der Bundesebene sind die wesentlichsten Rechtsquellen des Nebentätigkeitsrechts

Für Landesbeamte gibt das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) den rechtlichen Regelungsrahmen vor. In den jeweiligen Landesbeamtengesetzen der Länder wird das Nebentätigkeitsrecht auf Landesebene ausgestaltet. Die Regelungen in den Ländern orientieren sich zwar oft an den Vorschriften des Bundes, dennoch gibt es teilweise bedeutende Abweichungen. Daher finden Sie hier mehr Informationen zu den jeweiligen Ländervorschriften

 

 


 

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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