Zur Abgrenzung zwischen einem Nebenamt und einer Nebenbeschäftigung

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Das Nebenamt ist gemäß § 1 Abs. 2 BNV ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen werden. Ein Nebenamt ist nur im öffentlichen Dienst möglich und kann auch nur durch einen Dienstherrn übertragen werden. Eine privatrechtliche Begründung ist nicht möglich. Daher scheidet ein Nebenamt auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst aus.
Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sollte ein Nebenamt nur eingerichtet werden, wenn kein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht. Das heißt, das Nebenamt muss einen vom Hauptamt abgegrenzten Aufgabenkreis umfassen, der sich in bereits vorhandenen Hauptämtern nicht sachlich eingliedern lässt. Umfang und Bedeutung des Nebenamtes dürfen nicht einem eigenständigen und vollwertigen Dienstposten entsprechen.
Jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine Nebenbeschäftigung.  Hierzu gehören Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden, ebenso wie selbständige berufliche Tätigkeiten und normale arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse oder Minijobs in der Privatwirtschaft.


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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