Nebentätigkeit und Zweitberuf
.
|
Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?
Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de |
.
Nebentätigkeit und Zweitberuf
.
Mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz wurde die so genannte Zweitberufsklausel eingeführt (§ 65 Abs. 2 S. 3 BBG). Sie soll gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen. Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist.
Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird. Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a genannten Kriterien:
- Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer. Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund einer besonderern Verbindung zum „Auftraggeber" (z. B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
- Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
- Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
- Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).
|
| Einfach Bild anklicken |
Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" nur 7,50 Euro
Immer mehr Beschäftigte des öffentlichen Dienstes informieren sich durch die
Ratgeber des DBW. Besonders beliebt ist das 312-seitige Buch zum Thema "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst". Dort finden Sie alles Wissenswerte zu
- Einkommen, Bezahlung und Zulagen
- Arbeitszeit und Urlaub
- Reisekosten und Umzugskosten
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
- Rente, Zusatzversorgung und Beamtenversorgung
- Gesundheit, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Beihilfe
- Soziales, Eigenheimzulage, Kindergeld, Erziehungsgeld
- Steuern von A bis Z
Der Ratgeber erläutert selbst komplizierte Sachverhalte verständlich und ist ein unverzichtbarer Wegbegleiter für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst: Angestellte, Arbeiter, Beamte sowie Auszubildende und Beamtenanwärter. Aber auch für Rentner und Ruhestandsbeamte bietet der Ratgeber viele wichtige Tipps. Der Ratgeber kostet 7,50 Euro kann hier online bestellt werden
>>>weiter.
LINK-TIPPs zum Geld sparen: www.einkaufsvorteile.de I www.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.urlaubsverzeichnis-online.de I Bezügekonto für Beamte und den öffentlichen Dienst I
mehr zu: Lexikon Nebenjob