Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten und deren Ausnahmen

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Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist § 65 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. Dies gilt insbesondere für entgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten.

Eine Nebentätigkeit ist nicht schon dann entgeltlich und damit genehmigungspflichtig, wenn für sie lediglich angemessene Auslagen und Aufwendungsersatz gezahlt werden (siehe hierzu weiter unten S. [Vergütung aus Nebentätigkeiten und Angaben dazu]).


Von der Genehmigungspflicht sind die in § 66 Abs. 1 BBG abschließend aufgezählten Nebentätigkeiten ausgenommen (siehe Kasten). Auch für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (§ 65 S. 1 BBG) ist eine Genehmigung entbehrlich.

Von der Genehmigungspflicht sind nach § 66 Abs. 1 BBG ausgenommen:

  • Unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten (mit bestimmten Ausnahmen) einschließlich unentgeltliche Tätigkeiten in Organen von Genossenschaften
  • Die Verwaltung eigenen Vermögens
  • Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie Vortragstätigkeiten
  • Selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten
  • Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen oder in Selbsthilfeeinrichtungen


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