Einführung zum Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes

.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

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Einführung in das Nebentätigkeitsrecht

Nebenberufliche Tätigkeiten haben Konjunktur und spielen in der heutigen Berufs- und Arbeitswelt eine immer wichtigere Rolle. Dies gilt für die private Wirtschaft ebenso wie für den öffentlichen Dienst. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: Viele Menschen möchten sich auch über ihre hauptberufliche Tätigkeit hinaus selbstverwirklichen. Daneben sind finanzielle Aspekte ein entscheidender Antrieb zur Ausübung von Nebentätigkeiten. Auch aus sozialen oder gesellschaftlichen Gründen engagieren sich viele Beschäftigte ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften sowie in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Und schließlich sind nicht wenige nebenberufliche Tätigkeiten dienstlich veranlasst.

Die Ausübung von Nebentätigkeiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist zum Teil stark reglementiert und oft kompliziert geregelt. Zudem sind die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bundesweit uneinheitlich. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen für Bundes- und Landesbeamte. Für Angestellte und Arbeiter (Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst gelten verschiedene Tarifverträge mit unterschiedlicher Regelungsdichte. Dabei wird teilweise durch tarifliche Vorschriften auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug genommen.

Dieser Ratgeber erläutert umfassend und verständlich die Regelungen zur Nebentätigkeit für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. In diesem Kapitel werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts beschrieben. In Kapitel 2 werden ausführlich die gesetzlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes dargestellt. Die beamtenrechtlichen Besonderheiten in den Ländern und Abweichungen vom Bundesrecht sind in Kapitel 3 für jedes einzelne Land skizziert. Synopsen vermitteln einen Überblick über die Rechtslage im Bund und in den Ländern.

Kapitel 4 beinhaltet eine ausführliche Darstellung der tariflichen Vorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch die neuen tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst werden hier beschrieben.

Das Buch informiert in Kapitel 6 über die so genannten 400-Euro-Minijobs, speziell aus dem Blickwinkel nebenberuflicher Minijobber. Die sozialrechtlichen Besonderheiten für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte, die bei der Ausübung eines nebenberuflichen Minijobs zu beachten sind, werden hier besonders dargestellt. Zudem werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundsätze für Minijobs umrissen.

Hinweise zum Rechtsschutz in Kapitel 5 und steuerliche Tipps in Kapitel 7 runden das Buch ab. Die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst sind in Kapitel 8 zusammengefasst.

 

Entwicklung des Nebentätigkeitsrechts

In den letzten 20 Jahren wurde das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst immer wieder schrittweise verschärft. Insbesondere die letzte gesetzliche Änderung durch das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 09.09.1997 (BGBl. I 1997 S. 2294) hat die Komplexität des Nebentätigkeitsrechts intensiviert und zu einer noch stärkeren Reglementierung geführt. Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 05.02.2009 (BGBl. I 2009, S. 160) wurde das Nebentätigkeitsrecht für Bundesbeamtinnen und -beamten systematisch neu gegliedert. Inhaltlich hat es nur wenige Veränderungen erfahren. Damit hat der Bundesgesetzgeber leider eine große Chance vertan, dass Nebentätigkeitsrecht des Bundes grundlegend zu vereinfachen. Stattdessen wurde mit der so genannten 40-Prozent-Regelung ein neuer Versagungstatbestand eingeführt (§ 99 Abs. 3 BBG). Damit ist zunehmend fraglicher, ob das heutig Nebentätigkeitsrecht noch dem Anspruch gerecht wird, das Interessen der Beschäftigten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Gleichgewicht mit dem Interessen des Staates zu halten, seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Denn das Nebentätigkeitsrecht wird von dem Gedanken dominiert, Nebentätigkeiten so weit wie möglich zu unterbinden.

Nach der Föderalismusreform 2006 hat der Bundesgesetzgeber die im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) enthaltenen Grundsätze für das Nebentätigkeitsrecht in den Ländern durch eine neue Regelung im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ersetzt. Diese Vorschrift (§ 41 BeamtStG) regelt das Nebentätigkeit von Landesbeamtinnen und –beamten prägnant und in bisher kaum gekannter Kürze. Der sich dadurch für die Landesgesetzgeber eröffnete Gestaltungsspielraum wird allerdings bisher so gut wie nicht genutzt.

Für Tarifbeschäftigte hat sich mit der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) das Nebentätigkeitsrecht dramatisch vereinfacht. Die bisher geltenden Verweisungen auf das jeweilige Beamtenrecht wurden aufgehoben und durch einfache und kurze Regelungen ersetzt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts

Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist Ausdruck der persönlichen und beruflichen Selbstverwirklichung in unserer Gesellschaft und wird durch das Grundgesetz (GG) geschützt. Artikel 2 Abs. 1 GG sichert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit auch den Bereich der Nebentätigkeit. Soweit die Nebentätigkeit auch die berufliche Entwicklung umfasst (also die entgeltliche Nutzung der eigenen Arbeitskraft beinhaltet) wird der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG gewährleistet.

 

  

Diese im Grundgesetz verankerten Rechte können auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltend machen. Allerdings müssen sie (insbesondere Beamtinnen und Beamte) einige Einschränkungen hinnehmen, die sich aus dem Status als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ergeben. Aufgrund dieses Status sind sie verpflichtet, jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit dem Dienstverhältnis unvereinbar ist. Diese Einschränkung ist durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Beamtenrecht legitimiert.

  

 

 

Beschränkung von Nebentätigkeiten durch die verfassungsmäßige Ordnung

Die Beschränkung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates zulässig. Zwei Aspekte sind von wesentlicher Bedeutung:

  • Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen und Beamten sichergestellt werden.
  • Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.

Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen.

Die Beschränkung wird verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG legitimiert, der die Grundlage des deutschen Berufsbeamtentums bildet. Artikel 33 Abs. 4 GG garantiert den Sonderstatus des persönlich unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsbeamten. Artikel 33 Abs. 5 GG statuiert eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes.
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Diese „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind gesetzlich nicht weiter definiert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie daher in einer umfangreichen Rechtsprechung ausgestaltet. Nach seiner Definition ist darunter der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, „die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, S. 332/343 oder BVerfGE 83, S. 89/98). Ein wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums ist „die volle Hingabe an den Beruf", der auch in § 36 BRRG und § 54 BBG gesetzlich normiert ist.

 

Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit

Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst bewegt sich immer im Spannungsverhältnis zwischen Funktionsfähigkeit des Staates (und des Berufsbeamtentums) einerseits und den Grundrechten der Beschäftigten andererseits. Gesetzgebung und Rechtsprechung stellen den notwendigen Interessenausgleich beider Verfassungsnormen dadurch her, dass die Genehmigung für eine Nebentätigkeit nur dann versagt werden darf, wenn ein dienstlicher Grund für die Begrenzung der Betätigungsfreiheit vorliegt.

Die richtige Gewichtung der beiden Interessen erfolgt durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass die Einschränkung von Nebentätigkeiten nur soweit zulässig ist, wie sie für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig und zweckmäßig ist. Jede weitergehende Einschränkung ist durch das Berufsbeamtentum nicht mehr gedeckt und somit verfassungsrechtlich unzulässig.

Daraus folgt, dass Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit haben, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Begriff „dienstliche Interessen" ist lediglich auf Belange des öffentlichen Dienstes zu beziehen. Andere öffentliche Interessen, wie beispielsweise arbeitsmarktpolitische Gründe, dürfen als Versagungsgrund nicht herangezogen werden. Zwar spielen immer wieder auch arbeitsmarktpolitische Erwägungen bei der gesetzlichen Beschränkung von Nebentätigkeiten eine Rolle. Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung taugen solche Erwägungen allerdings nicht. Sie gelten allenfalls als „gewünschte" Nebeneffekte des Gesetzgebers. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind daher auch bei der Entscheidung eines Dienstvorgesetzten über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit unzulässig.

  


Überblick über die Rechtsvorschriften im Nebentätigkeitsrecht

Für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst finden verschiedene Rechtsvorschriften Anwendung, die zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht enthalten. Welche Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, richtet sich nach dem Status des Beschäftigten (Tarifbeschäftigter oder Beamter) und dem Arbeitgeber (Bund, Land oder Kommune).

Das Nebentätigkeitsrecht der Beamten ist gesetzlich geregelt. Für die meisten Tarifbeschäftigte gelten einfache tarifliche Regelungen. Teilweise wird jedoch immer noch für einige Tarifbeschäftigte auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug genommen.

Die wesentlichen Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind in den
folgenden Rechtsvorschriften zu finden:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Bundesbeamtennebentätigkeitsverordnung (BNV)
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Landesbeamtengesetze und Landesnebentätigkeitsverordnungen
  • Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O)
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Daneben gibt es für einzelne Statusgruppen spezielle Sonderregelungen, wie z. B. für Richter im Deutschen Richtergesetz (DRG) und für Soldaten im Soldatengesetz (SoldG).

 

Rechtsvorschriften für Bundesbeamtinnen und -beamte

Für Bundesbeamtinnen und -beamte wird das Nebentätigkeitsrecht in den §§ 97 bis 105 des BBG und durch die BNV geregelt. Für teilzeitbeschäftigte bzw. beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind in den §§ 91 bis 93 sowie 95 BBG ergänzende Regelungen zu finden. Für Beamtinnen und Beamte, die sich im einstweiligen oder dauernden Ruhestand befinden, gilt ausschließlich die Regelung in § 105 BBG. Die Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht des Bundes gelten für alle Bundesbeamtinnen und -beamten auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit. Diese Regelungen sind auch auf Beamtinnen und Beamte des Bundes anzuwenden, die in Aktiengesellschaften der Bahn, Post, Postbank und Telekom arbeiten.

 

Rechtsvorschriften für Landesbeamtinnen und -beamte

Nach der Föderalismusreform haben sich die Kompetenzen von Bund und Ländern neu geordnet. Die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen. Damit entfallen die bisherigen Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) im Nebentätigkeitsrecht. Die statusrechtlichen Bereiche, zu denen auch das Nebentätigkeitsrecht gehört, sind jedoch seit dem 01.04.2009 im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Vorgaben im BeamStG sind allerdings wesentlich weniger differenziert, so dass sich damit der rechtliche Spielraum für die Länder stark erweitert hat.

 

  


In den jeweiligen Landesbeamtengesetzen der Länder und den dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen wird für Landesbeamte und Versorgungsempfänger das Nebentätigkeitsrecht ausgestaltet. Die Regelung im BeamtStG lässt den Ländern ein genügend großer Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten, um eigenen Interessen besser Rechnung zu tragen. Bisher orientieren sich die Regelungen in den Ländern im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Daher ist trotz vieler Abweichungen in einzelnen Regelungspunkten das Nebentätigkeitsrecht für Beamte in Bund und Ländern bisher relativ ähnlich.

 

Rechtsvorschriften für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Für Tarifbeschäftigte (Arbeiter und Angestellte) des öffentlichen Dienstes gelten spezielle Regelungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, die in verschiedenen Tarifverträgen enthalten sind. Die Regelungen variieren zum Teil sehr stark je nach Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber (Bund, Länder oder Kommunen).

 

Tarifbeschäftigte beim Bund und bei den Kommunen

Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt seit dem 01.10.2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht in § 3 Abs. 3 TVöD für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte (§ 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit.

 

Tarifbeschäftigte in den Ländern

Für die Tarifbeschäftigte der Länder (außer in Berlin und Hessen) gilt seit dem 01.11.2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Er gilt für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen und löst damit die alten tariflichen Landesregelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O) sowie im Bundesmanteltarifvertrag (MTArb) ab. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 TV-L ist im wesentlichen gleichlautend mit der neuen Nebentätigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 TVöD. Sie wurde lediglich um einen dritten Satz ergänzt, der die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat.


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