- Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen und Beamten sichergestellt werden.
- Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.
Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen.
Die Beschränkung wird verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG legitimiert, der die Grundlage des deutschen Berufsbeamtentums bildet. Artikel 33 Abs. 4 GG garantiert den Sonderstatus des persönlich unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsbeamten. Artikel 33 Abs. 5 GG statuiert eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes.
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Diese „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind gesetzlich nicht weiter definiert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie daher in einer umfangreichen Rechtsprechung ausgestaltet. Nach seiner Definition ist darunter der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, „die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, S. 332/343 oder BVerfGE 83, S. 89/98). Ein wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums ist „die volle Hingabe an den Beruf", der auch in § 36 BRRG und § 54 BBG gesetzlich normiert ist.
Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit
Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst bewegt sich immer im Spannungsverhältnis zwischen Funktionsfähigkeit des Staates (und des Berufsbeamtentums) einerseits und den Grundrechten der Beschäftigten andererseits. Gesetzgebung und Rechtsprechung stellen den notwendigen Interessenausgleich beider Verfassungsnormen dadurch her, dass die Genehmigung für eine Nebentätigkeit nur dann versagt werden darf, wenn ein dienstlicher Grund für die Begrenzung der Betätigungsfreiheit vorliegt.
Die richtige Gewichtung der beiden Interessen erfolgt durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass die Einschränkung von Nebentätigkeiten nur soweit zulässig ist, wie sie für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig und zweckmäßig ist. Jede weitergehende Einschränkung ist durch das Berufsbeamtentum nicht mehr gedeckt und somit verfassungsrechtlich unzulässig.
Daraus folgt, dass Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit haben, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Begriff „dienstliche Interessen" ist lediglich auf Belange des öffentlichen Dienstes zu beziehen. Andere öffentliche Interessen, wie beispielsweise arbeitsmarktpolitische Gründe, dürfen als Versagungsgrund nicht herangezogen werden. Zwar spielen immer wieder auch arbeitsmarktpolitische Erwägungen bei der gesetzlichen Beschränkung von Nebentätigkeiten eine Rolle. Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung taugen solche Erwägungen allerdings nicht. Sie gelten allenfalls als „gewünschte" Nebeneffekte des Gesetzgebers. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind daher auch bei der Entscheidung eines Dienstvorgesetzten über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit unzulässig.
Überblick über die Rechtsvorschriften im Nebentätigkeitsrecht
Für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst finden verschiedene Rechtsvorschriften Anwendung, die zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht enthalten. Welche Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, richtet sich nach dem Status des Beschäftigten (Tarifbeschäftigter oder Beamter) und dem Arbeitgeber (Bund, Land oder Kommune).
Das Nebentätigkeitsrecht der Beamten ist gesetzlich geregelt. Für die meisten Tarifbeschäftigte gelten einfache tarifliche Regelungen. Teilweise wird jedoch immer noch für einige Tarifbeschäftigte auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug genommen.
Die wesentlichen Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind in den
folgenden Rechtsvorschriften zu finden:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundesbeamtennebentätigkeitsverordnung (BNV)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Landesbeamtengesetze und Landesnebentätigkeitsverordnungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Daneben gibt es für einzelne Statusgruppen spezielle Sonderregelungen, wie z. B. für Richter im Deutschen Richtergesetz (DRG) und für Soldaten im Soldatengesetz (SoldG).
Rechtsvorschriften für Bundesbeamtinnen und -beamte
Für Bundesbeamtinnen und -beamte wird das Nebentätigkeitsrecht in den §§ 97 bis 105 des BBG und durch die BNV geregelt. Für teilzeitbeschäftigte bzw. beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind in den §§ 91 bis 93 sowie 95 BBG ergänzende Regelungen zu finden. Für Beamtinnen und Beamte, die sich im einstweiligen oder dauernden Ruhestand befinden, gilt ausschließlich die Regelung in § 105 BBG. Die Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht des Bundes gelten für alle Bundesbeamtinnen und -beamten auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit. Diese Regelungen sind auch auf Beamtinnen und Beamte des Bundes anzuwenden, die in Aktiengesellschaften der Bahn, Post, Postbank und Telekom arbeiten.
Rechtsvorschriften für Landesbeamtinnen und -beamte
Nach der Föderalismusreform haben sich die Kompetenzen von Bund und Ländern neu geordnet. Die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen. Damit entfallen die bisherigen Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) im Nebentätigkeitsrecht. Die statusrechtlichen Bereiche, zu denen auch das Nebentätigkeitsrecht gehört, sind jedoch seit dem 01.04.2009 im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Vorgaben im BeamStG sind allerdings wesentlich weniger differenziert, so dass sich damit der rechtliche Spielraum für die Länder stark erweitert hat.
In den jeweiligen Landesbeamtengesetzen der Länder und den dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen wird für Landesbeamte und Versorgungsempfänger das Nebentätigkeitsrecht ausgestaltet. Die Regelung im BeamtStG lässt den Ländern ein genügend großer Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten, um eigenen Interessen besser Rechnung zu tragen. Bisher orientieren sich die Regelungen in den Ländern im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Daher ist trotz vieler Abweichungen in einzelnen Regelungspunkten das Nebentätigkeitsrecht für Beamte in Bund und Ländern bisher relativ ähnlich.
Rechtsvorschriften für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst
Für Tarifbeschäftigte (Arbeiter und Angestellte) des öffentlichen Dienstes gelten spezielle Regelungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, die in verschiedenen Tarifverträgen enthalten sind. Die Regelungen variieren zum Teil sehr stark je nach Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber (Bund, Länder oder Kommunen).
Tarifbeschäftigte beim Bund und bei den Kommunen
Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt seit dem 01.10.2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht in § 3 Abs. 3 TVöD für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte (§ 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit.
Tarifbeschäftigte in den Ländern
Für die Tarifbeschäftigte der Länder (außer in Berlin und Hessen) gilt seit dem 01.11.2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Er gilt für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen und löst damit die alten tariflichen Landesregelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O) sowie im Bundesmanteltarifvertrag (MTArb) ab. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 TV-L ist im wesentlichen gleichlautend mit der neuen Nebentätigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 TVöD. Sie wurde lediglich um einen dritten Satz ergänzt, der die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat.
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