Nebentätigkeiten bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeitbeschäftigung

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

 

Teilzeitbeschäftigung kann gemäß § 72e Abs. 1 BBG auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten kann danach auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein großer Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse besteht, Erwerbspersonen verstärkt im öffentlichen Dienst zu beschäftigen.

Allerdings ist bei dieser Form Teilzeitbeschäftigung gemäß § 72e Abs. 1 S. 1 BBG die Ausübung einer Nebentätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ausgeschlossen, denn der Zweck dieser Beurlaubung ist die Entlastung des Arbeitsmarktes. Diesem Zweck würde die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Beurlaubung zuwiderlaufen.  Nebentätigkeiten dürfen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Arbeitsmarkt durch die Nebentätigkeit nicht belastet wird. Daher sind selbst genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (§ 66 Abs. 1 BBG) nur in dem Rahmen zulässig, wie sie für vollzeitbeschäftigte Beamte möglich sind.


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Red 20230731

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