Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 13 Allgemeines Nutzungsentgelt

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 13 Allgemeines Nutzungsentgelt

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 13 Allgemeines Nutzungsentgelt

(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer, vermindert um Reisekostenvergütungen.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt

1. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H., Personal 10 v. H. und Material 5 v. H. (Kostenerstattung),
2. als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 v. H. (Vorteilsausgleich).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken und die Vorteile ausgleichen. Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.

(4) Steht die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme, so kann sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden; kann sie nicht genau ermittelt werden, ist sie zu schätzen. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.

(5) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, bemißt sich die Kostenerstattung nach dem Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; der Vorteilsausgleich entfällt.


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