Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 16 Zuständigkeit

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 16 Zuständigkeit

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

Abschnitt IV
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen 

§ 16 Zuständigkeit

Die oder der Dienstvorgesetzte kann die ihr oder ihm zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden ihres oder seines Geschäftsbereichs übertragen; in diesem Fall tritt die nachgeordnete Behörde an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten.


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