Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 6 Abwicklungsfrist

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 6 Abwicklungsfrist

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 6 Abwicklungsfrist

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt (§ 73 Abs. 3 LBG), soll eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


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