Regelungen des Bundes zum Nebentätigkeitsrecht

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Gesetzliche Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften)

Nebentätigkeitsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes;

hier: Hinweise zu den neu gefassten §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG)

 

Betr.:
Nebentätigkeitsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes

hier:
Hinweise zu den neu gefassten §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bezug:
Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

Mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durch Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurden die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht neu gegliedert und punktuell ergänzt.

1. Zum besseren Verständnis wurden die Definitionen der Begriffe Nebentätigkeit, Nebenamt und Nebenbeschäftigung aus § 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) übernommen und den Regelungen im BBG vorangestellt. Neben diesen Definitionen gilt auch der weitere Inhalt der BNV zunächst unverändert fort.

2. Grundsätzlich ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Dies wird in § 99 Abs. 1 BBG jetzt deutlicher herausgestellt. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind nur in den in § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG aufgezählten Fällen genehmigungspflichtig.

3. Eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht mehr als Nebentätigkeit und ist somit genehmigungsfrei, auch wenn sie für Personen außerhalb des Angehörigenkreises ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 4 BBG sowie aus dem Wegfall der Regelung in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BBG a. F. Solche unentgeltlichen Ämter mit familienrechtlicher Prägung sind der Privatsphäre zuzuordnen, da sie ganz überwiegend aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Art. 6 Grundgesetz auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben, übernommen werden.

Die Übernahme einer unentgeltlichen Treuhänderschaft wird mangels eines erkennbaren Anwendungsbereiches nicht mehr geregelt.

4. Die bisherige „Fünftelregelung“, wonach die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, wurde durch eine Vergütungsgrenze ergänzt. Nach § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG ist die Genehmigung nunmehr auch zu versagen, soweit der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass zwischen der Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme typischerweise ein enger Zusammenhang besteht. Beim Überschreiten der Vergütungsgrenze kann daher vermutet werden, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Nebentätigkeit(en) stark beansprucht wird und dies die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigen kann. Zur Ermittlung der Vergütungsgrenze ist das Endgrundgehalt des Amtes der Beamtin oder des Beamten heranzuziehen. Dies ist bei aufsteigenden Gehältern das höchste Grundgehalt des Amtes, bei Festgehältern der jeweilige Betrag des Grundgehaltes des Amtes. Da Teilzeitbeschäftigte Nebentätigkeiten grundsätzlich im selben Umfang wie Vollzeitbeschäftigte ausüben dürfen (§ 91 Abs. 2 BBG), sind auch bei ihnen 40 Prozent des (vollen) Endgrundgehaltes zugrundezulegen.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Vergütungsgrenze nicht starr anzuwenden. Übersteigen die Einkünfte aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehaltes, hat die Beamtin oder der Beamte noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen Verdienstes nicht vorliegt oder sonstige Gründe gegeben sind, die ausnahmsweise eine Genehmigung der Nebentätigkeit rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung ist z. B. im Fall des traditionell aus übergeordneten dienstlichen Gründen gewährten privaten Liquidationsrechts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten beamteter Krankenhausärztinnen und -ärzte gegeben. Für den Umgang mit aus solchen Nebentätigkeiten bezogenen Vergütungen enthält § 12 BNV detaillierte eigene Vorschriften. Im Bereich der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind Fünftelregelung und Vergütungsgrenze nicht anwendbar, da nach § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG für diese Beamtengruppe das Arbeitszeitrecht weder unmittelbar gilt noch als Orientierungsmaßstab herangezogen werden kann.

Bei Anwendung der Fünftelregelung und der Vergütungsgrenze sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen, also alle Nebentätigkeiten, über die Beamtinnen und Beamte ihren Dienstherrn nach den §§ 99 und 100 BBG informieren müssen. Dies wird in § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG ausdrücklich klargestellt. Ziel ist, die volle Arbeitskraft der Beamtinnen und Beamten für die Dienstleistung im Hauptamt zu erhalten und diese nicht durch übermäßige Beanspruchung durch Nebentätigkeiten zu gefährden. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige oder eine lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit ausgeübt wird. In beiden Fällen sind Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Vergütung anzugeben, § 99 Abs. 5 Satz 4, § 100 Abs. 2 Satz 2 BBG. Solange keine endgültige Abrechnung nach § 8 BNV vorliegt, sind diese Angaben zugrundezulegen. Im Rahmen der Regelvermutung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG können allerdings die Umstände des Einzelfalls nach Art der Nebentätigkeit entsprechend gewichtet werden, so dass z. B. bei Hinzutreten einer nur geringfügigen genehmigungsfreien (anzeigepflichtigen) Nebentätigkeit, die zum Überschreiten der Fünftelgrenze führt, eine übermäßige Beanspruchung ggf. auch verneint werden kann. Bei der Frage des Überschreitens der Vergütungsgrenze kommt eine Differenzierung zwischen genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten jedoch nicht in Betracht. Die Privilegierung lediglich anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten kann allenfalls bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach § 99 Abs. 3 Satz 4 BBG einfließen. Wie das Wort „soweit“ in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG andeutet, kann eine Nebentätigkeit, die an sich zum Überschreiten der Vergütungsgrenze führen würde, in geeigneten Fällen auch nur bis zu dem Umfang genehmigt werden, bei dem die Vergütung unterhalb der Grenze bleiben würde. Ist eine Nebentätigkeit weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig, wird sie bei der Anwendung des § 99 Abs. 3 BBG nicht einbezogen – mangels Mitteilungspflicht wird der Dienstherr von solchen Nebentätigkeiten häufig ohnehin keine Kenntnis haben.

Nebentätigkeitsgenehmigungen, die vor dem 12.Februar 2009 (Inkrafttreten von Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) bestandskräftig erteilt wurden, werden durch die Ergänzung der Fünftelregelung nicht tangiert. Entsprechende Nebentätigkeiten sind erst nach Ende der – höchsten fünfjährigen – Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 5 BBG a. F. nach neuem Recht zu beurteilen, es sei denn, es treten vorher mitteilungspflichtige Änderungen ein (§ 99 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 5 BBG; § 65 Abs. 2 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 2. HS BBG a. F.).

Bei den sonstigen Versagungsgründe in § 99 Abs. 2 BBG ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

5. Die Regelung zur Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses in § 105 BBG wurde zur besseren Lesbarkeit neu gefasst. Zudem gilt jetzt wie bei anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten während des aktiven Dienstes (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BBG), dass die Anzeige vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit erfolgen muss, damit diese in Fällen, in denen tatsächlich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, rechtzeitig untersagt werden kann.

Die Vorschrift soll verhindern, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird. Ist eine Untersagung nach § 105 Abs. 2 BBG erforderlich, soll diese noch vor Aufnahme einer Tätigkeit, die einen „bösen Anschein“ begründen könnte, ausgesprochen werden können. Eine Mindestfrist zwischen Anzeige und Beginn der Tätigkeit ist jedoch nicht vorgegeben, da grundsätzlich auch die kurzfristige oder spontane Aufnahme einer anzeigepflichtigen Beschäftigung möglich sein muss. Die Anzeigepflicht kann auch erst nach Tätigkeitsbeginn entstehen, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Umstände hinzutreten, die die Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründen.

Im Auftrag
Dr. Streeck


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