Thüringen: Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (ThürNVO) - Übersicht -

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Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - ThürNVO) - Übersicht -

vom 24. Februar 1995, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95)


Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt

Ausübung von Nebentätigkeit

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Nebentätigkeit

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens

§ 5 Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeiten

§ 6 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung

§ 7 Vergütung

§ 8 Vergütung für bestimmte Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht

§ 9 Ausnahmen von § 8

§ 10 Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen

 

Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 11 Genehmigungspflicht

§ 12 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

§ 13 Allgemeines Entgelt

§ 14 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten

§ 15 Festsetzung des Entgelts

 

Dritter Abschnitt

§ 16 Inkrafttreten


Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nebentätigkeit der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 49 Abs. 2 ThürBG sind

1. die Tätigkeit als Ehrenbeamter,
2. die in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten,
3. jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.


§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Landkreis oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens

Aufgaben, die für das Land Thüringen, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.


§ 5 Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeiten

In dem Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeit hat der Beamte der obersten Dienstbehörde Angaben zu machen über

1. Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit, den Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung,

2. Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit,

3. sonstige Tatsachen, die nach § 51 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können.


§ 6 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung

(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 300 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.

(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nichtgenehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


§ 7 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Thüringer Reisekostengesetz für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsieht, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
2. die vereinnahmte Umsatzsteuer,
3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.


§ 8 Vergütung für bestimmte Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht

(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für

1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann,
3. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann.

Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen

für Beamte in den
Besoldungsgruppen
Euro (Bruttobetrag)
A 1 bis A 8
4 100
A 9 bis A 12
4 700

A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2

5 100

B 2 bis B 5, R 3 bis R 5,

5 600

ab B 6, ab R 6
6 200.

Für Beamte der Besoldungsordnung W ergibt sich die Zuordnung zu einer der in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen aus der Summe von Grundgehalt und Funktions-Leistungsbezügen. Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

(3) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst ( § 3 ) oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 1 übersteigen. Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für

1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in §7 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und
3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind innerhalb von vier Wochen abzuliefern, nachdem sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt worden sind.


§ 9 Ausnahmen von § 8

§ 8 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,

2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 4 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

6. Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder nach Lage des Einzelfalls von mehr als einem Monat ausgeübt werden,

7. eine Mitwirkung bei Prüfungen,

8. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,

9. Arbeitnehmererfindungen,

10. Tätigkeiten, die kommunale Wahlbeamte auf Zeit in den kommunalen Spitzenverbänden oder in deren Auftrag in Körperschaften des öffentlichen Rechts ausüben.


§ 10 Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen

(1) Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 8 anzuwenden ist, haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.

(2) Auf die Vorlage der Abrechnung kann die Genehmigungsbehörde ( § 11 ) verzichten, wenn die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 500 Euro (brutto) nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn unter § 8 Abs. 3 Satz 1 fallende Vergütungen, die für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten nachträglich zufließen, zusammen mit den früher zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten desselben Kalenderjahres den ablieferungsfreien Höchstbetrag ( § 8 Abs. 2 Satz 1 ) übersteigen.

(3) Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.

(4) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung, die im Weg der Schätzung erfolgt ist, fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.

(5) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.


Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 11 Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

(2) Einrichtungen sind die sachlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.

(4) Aus Anlaß der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


§ 12 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden

1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
3. wenn das Entgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.


§ 13 Allgemeines Entgelt

(1) Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall

5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
5 vom Hundert für den Verbrauch von Material,
10 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt. Hat der Beamte die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.

(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material und
4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.


§ 14 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten

(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 13 .

(2) Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den vom zuständigen Fachministerium zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen; für stationäre oder teilstationäre Leistungen müssen dabei mindestens die Sätze der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Wenn Träger der Sozialversicherung betroffen sind, kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Für Krankenhäuser, die sich nicht in Landesträgerschaft befinden, haben die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger von Krankenhäusern die Bestimmungen nach Satz 1 in Anlehnung an bestehende staatliche Regelungen zu erlassen. Für den Erlass der Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erforderlich; die Bestimmungen nach Satz 3 müssen vor ihrem Erlass der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, entfällt die Kostenerstattung nach den Sätzen 1 bis 3.

(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 102 000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.


§ 15 Festsetzung des Entgelts

(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zuständigen Behörde oder der von dieser mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 11 Abs. 1 zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.


Dritter Abschnitt

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 24. Februar 1995

Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Dr. Vogel
Dr. Dewes



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