Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) von Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgesetzt; sie oder er kann Abschlagszahlungen verlangen.

(2) Soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt, sind ihr oder ihm die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Beendigung der Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt.

(3) Ist die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgelts bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll es zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden.

(4) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Absatzes 3 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme.

(5) Wird das Nutzungsentgelt nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet, gerät die Beamtin oder der Beamte in Verzug. Ab Eintritt des Verzugsdatums ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.

(6) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts an gerechnet, aufzubewahren, wenn es 100 Euro im Kalenderjahr überschreitet.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20231107

mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024