Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 7 Auskunftspflicht

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 7 Auskunftspflicht

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 7 Auskunftspflicht

Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.


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