Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für das Land Schleswig-Holstein

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für das Land Schleswig-Holstein

  

 

Neuer Service: Schleswig-Holstein

Wir möchten das eBook mit der dazugehörigen Website vernetzen und werden daher, bestimmte Inhalte im Internet auf dem Laufenden halten. Daneben können wir Sie im Internt noch intensiver informieren.

Unter www.nebentaetigkeitsrecht.de/service_schleswig-holstein ➚ haben wir einen Servicebereich geschaffen. Dort finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Themengebiet Nebentätigkeitsrecht.

 

Schleswig-Holstein

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein ist in den §§ 80 bis 85c Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (SH LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 85 SH LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Schleswig-Holstein (SH NtVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 81 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 99 BBG). Allerdings ist im SH LBG keine Formulierung zum „Zweitberuf“ als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung aufgenommen worden. Im Gegensatz zur Bundesregelung des § 99 Abs. 6 S. 3 BBG ist das dienstliche Interesse nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht nur aktenkundig zu machen, sondern dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Weitgehender als die Bundesregelung sieht § 81 Abs. 6 SH LBG eine zusätzliche Auskunftspflicht des Beamten hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung weiterer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten
bei Verlangen vor.

Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 SH NtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze der in § 18 SGB IV genannten Bezugsgröße um 10 Prozent im Monat nicht übersteigt. Die in § 18 SGB IV festgelegte Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 6 Abs. 2 SH NtVO ein Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

 

Bezugsgröße für 2006
  Für das Jahr 2006 wurde die Bezugsgröße nach § 18 SGB auf 2.450 Euro monatlich (Ost 2.065 Euro) festgelegt. Daraus ergibt sich, dass eine Nebentätigkeit, aus der monatlich nicht mehr als 245 Euro (Ost 206,50 Euro) Einkommen erzielt wird, gemäß § 6 Abs. 1 SH NtVO allgemein genehmigt ist.
Quelle: BGBl. I 2005 S. 3627

 

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfrei Nebentätigkeiten sind in § 82 SH LBG geregelt. Die Vorschrift stimmt inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 100 BBG) überein. § 82 Abs. 3 S. 2 SH LBG enthält eine „Erleichterung“ der Anzeigepflicht für regelmäßig wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Vergütung die gesetzlich in § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) festgelegte Höchstgrenze 10 Prozent im Monat nicht überschreitet (siehe oben). Die Anzeigepflicht für Änderungen bei der Nebentätigkeit beschränkt sich gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SH LBG auf wesentliche Änderungen.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist § 80 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung. In der Landesvorschrift wird darüber hinaus ausdrücklich auf Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens abgestellt. Abweichend von der Bundesregelung ist hier keine 
Delegationsbefugnis der obersten Dienstbehörde auf nachgeordnete Behörden vorgesehen.

Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SH NtVO grundsätzlich ein Vergütungsverbot. Soweit Vergütungen dennoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SH NtVO zulässig sind, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SH NtVO an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn erzielt werden, gilt in Schleswig-Holstein gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SH NtVO ein einheitlicher Freibetrag von 5.500 Euro.

Die Haftung einer Beamtin oder eines Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 83 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 102 BBG) und stellt lediglich auf die „oberste Dienstbehörde“ ab.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 81 Abs. 4 SH LBG geregelt. In den §§ 11 bis 15 SH NtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 85a SH LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie von VersorgungsempfängerInnen. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 105 BBG) überein.


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