Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § 12 Übergangsregelung

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 12 Übergangsregelung

Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 24. März 1966 die Ausübung von Gutachtertätigkeiten im öffentlichen Dienst gegen Vergütung allgemein genehmigt worden ist, ohne dass für die Vergütung eine Ablieferungspflicht bestand, sind von der Vorschrift des § 8 Absatz 3 Satz 1 ausgenommen. Dies gilt entsprechend für Amtsnachfolgerinnen oder Amtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, denen die Ausübung von Gutachtertätigkeiten im öffentlichen Dienst gegen Vergütung allgemein genehmigt wurde.


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Red 20230723

 

 

 

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