Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § .2 Öffentliche Ehrenämter

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 2 Öffentliche Ehrenämter

(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG sind

1. die in Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts als Ehrenämter bezeichneten Tätigkeiten,

2. die auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.

(2) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nehmen kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 70 Absatz 4 HmbBG wahr.


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Red 20230723

 

 

 

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