Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § .4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

Aufgaben, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.


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Red 20230723

 

 

 

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