Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § .8 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 8 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht

(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst nach § 4 Satz 1 wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können bei Tätigkeiten zugelassen werden, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann. § 9 bleibt unberührt.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt nicht übersteigen 

 

Hinweis für Beamtinnen und Beamte in den
Besoldungsgruppen
Euro
(Bruttobetrag)
  A 4 bis A 8  5.600
  A 9 bis A 12  6.500
  A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3,
W 1 bis W 3, R 1 und R 2
 7.400
  B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5  8.300
  ab B 6, ab R 6  9.200

 

 

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

(3) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Landesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die sie oder er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres bzw. seiner oder seines Dienstvorgesetzten ausübt, hat sie oder er sie insoweit an ihren oder seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzuziehen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

1. Reisekosten im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich),

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der der Beamtin oder dem Beamten zu belassen ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; eine nach Absatz 1 Satz 2 gewährte Vergütung ist nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit zu bemessen.

(6) § 10 bleibt unberührt.


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Red 20230723

 

 

 

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