Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § 11 Abrechnung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 11 Abrechnung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten

Die Beamtinnen und Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen, Bezüge und Pauschalaufwandsentschädigungen im Sinne der §§ 8 und 10 vorzulegen; dies gilt in den Fällen des § 8 nur, wenn die Vergütungen im Kalenderjahr die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen.


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Red 20230723

 

 

 

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