Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 18 Beteiligung von anderen leitenden Ärzten

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 18 Beteiligung von anderen leitenden Ärzten

(1) Zieht ein beamteter leitender Arzt der Kliniken im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 13 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken konsiliarisch hinzu, hat der beteiligte Arzt das in § 13 aufgeführte Entgelt abzuführen.

(2) Zieht ein beamteter Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit nach §§ 14 und 15 einen anderen beamteten leitenden Arzt der Kliniken hinzu, hat der beteiligte Arzt das in §§ 14 und 15 aufgeführte Entgelt abzuführen.


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