Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 12 Anhörungsrecht von Hochschulen

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 12 Anhörungsrecht von Hochschulen

Vor der Genehmigung einer Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen sowie vor der Festlegung des Nutzungsentgelts ist die Hochschule zu hören.


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