Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht in Bremen

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Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht in der Freien- und Hansestadt Bremen

 

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Bremen ist in den §§ 63 bis 68a Bremisches Beamtengesetz (BremBG) geregelt. Entspechend der Regelung in § 68 sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung (BremNVO) zu finden (siehe Anhang).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 64 BremBG geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht.

Wie bei der Bundesregelung gilt auch im BremBG die so gennannte Fünftel-Vermutung bezüglich der zeitlichen Beanspruchung durch Nebentätigkeiten. § 64 Abs. 2 S. 4 BremBG enthält eine Sonderregelung für Lehrer. Für sie ist die Bezugsgröße nicht die regelmäßige Wochenarbeitszeit, sondern die regelmäßige Pflichtstundenzahl. Zusätzlich zur Fünftel-Vermutung hat Bremen eine Sonderregelung getroffen und unterstellt bei einem zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit von einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit (bei Lehrtätigkeiten sechs Wochenstunden) automatisch eine Behinderung der Dienstpflicht. Dies kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn diese Belastung schon bei der Bemessung der dienstlichen Pflichten Berücksichtigung gefunden hat.
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 4 BremNVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeiten sind gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 BremNVO schriftlich anzuzeigen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Genehmigung, Widerruf und Ausnahmen liegt beim Dienstvorgesetzten und nicht bei der obersten Dienstbehörde. Anders als beim Bund ist eine maximale Befristung der Genehmigung nach dem BremBG nicht zwingend vorgesehen, aber möglich (§ 64 Abs. 2 S. 5 BremBG).

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Die genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist in § 65 BremBG geregelt, der inhaltlich nahezu identisch mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) ist. Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbände können gemäß § 64 Abs. 3 S. 5 BremBG auch während der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 63 BremBG geregelt, der weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) übereinstimmt. Eine Delegationsbefugnis auf nachgeordnete Behörden ist nicht vorgesehen. Soweit die Ausübung der dienstlich veranlassten Nebentätigkeit auch während der Arbeitzeit erfolgen darf, muss die versäumte Arbeitszeit gemäß § 64 Abs. 3 S. 4 BremBG nicht nachgeholt werden, sofern für die Nebentätigkeit keine Vergütung erzielt wird.
Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 3 S. 1 BremNVO  geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Bremen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:-

A 1 bis A 8:-   3.700 Euro
A 9 bis A 12:-  4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2:-  4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5:-  5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6:-  6.100 Euro

Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 66 BremBG wortgleich mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 64 Abs. 5 BremBG geregelt. In den §§ 8 bis 11 BremNVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert. In den §§ 13 bis 20 BremNVO finden sich  besondere Regelungen für Angehörige von Heilberufen.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 68a BremBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.


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