Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § .5 Erteilung, Widerruf der Genehmigung und Vergabe der Nebentätigkeit

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 5 Erteilung, Widerruf der Genehmigung und Vergabe der Nebentätigkeit

(1) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Nebentätigkeit auf dem Dienstwege schriftlich bei der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstvorgesetzten teilen der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mit, ob aus ihrer Sicht durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann auch für fortlaufende oder wiederkehrende und gleichartige Nebentätigkeiten erteilt werden. Sie kann ferner für Gruppen von Beamten erteilt werden.

(3) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist in der Regel zu befristen. Im Genehmigungsbescheid kann widerruflich bestimmt werden, daß die Genehmigung für gleich lange weitere Zeiträume als erteilt gilt, wenn der Beamte die Fortgeltung der Genehmigung jeweils zwei Monate vor dem Ablauf der Frist auf dem Dienstwege beantragt und sich Art und Umfang der Nebentätigkeit nicht geändert haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit der obersten Dienstbehörde vor ihrer Aufnahme auf dem Dienstwege anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn es sich um eine einmalige gelegentliche Nebentätigkeit handelt.

(5) Eine als erteilt geltende Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(6) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(7) Die Dienststelle, die eine Nebentätigkeit vergibt, hat zuvor insbesondere zu prüfen, ob der Versagungsgrund des § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vorliegt.


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