Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § .3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst

Aufgaben, die für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.


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