Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 17 Nebentätigkeit von Ärzten außerhalb des Klinikbereichs

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 17 Nebentätigkeit von Ärzten außerhalb des Klinikbereichs

(1) Beamtete Ärzte, die in Ämtern oder nicht zu den Kliniken gehörenden Instituten oder Untersuchungsstellen aus dem Geschäftsbereich des Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales oder im Gesundheitsamt Bremerhaven tätig sind, haben als Entgelt für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten.

(2) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den verschiedenen Nebentätigkeiten erzielten, um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 100000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt.

(3) Das ermäßigte Entgelt beträgt 15 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark und 25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen zwischen 50000 und 100000 Deutsche Mark.


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