Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 14 Entgelt bei ambulanter Tätigkeit

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 14 Entgelt bei ambulanter Tätigkeit

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in der Klinik ambulante Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen von Patienten im Rahmen

1. einer Beteiligung an oder Ermächtigung zu der kassenärztlichen Versorgung,

2. der Ausübung einer Privatpraxis oder

3. der Tätigkeit für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

vorzunehmen. Die Notfallambulanz ist Tätigkeit im Hauptamt, sofern der Patient nicht die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung durch den leitenden Arzt schriftlich gewünscht hat. Die Ausübung einer Privatpraxis außerhalb der Klinik wird nicht gestattet; bereits erteilte und zugesagte Genehmigungen dieser Art bleiben unberührt.

(2) Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 30 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit als Entgelt abzuführen.

(3) § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung; dabei sind die Sachkosten von den Bruttoeinnahmen abzuziehen.

(4) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark und 25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen zwischen 50000 und 100000 Deutsche Mark.


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