Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § .8 Genehmigungspflicht

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Zweiter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 8 Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde, wenn er bei der Ausführung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


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