Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 11 Einrichtungen, Material

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 11 Einrichtungen, Material

 

Abschnitt 4
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 

§ 11 Einrichtungen, Material

(1) Als Einrichtungen gelten die Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(2) Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.


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Red 20231110


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